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EU Data Act: Gamechanger für Maschinendaten im Maschinen- und Anlagenbau?
Serie: Recht aus erster Hand Seit 12.09.2025 ist der Data Act der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten voll anwendbar. Für Maschinen- und Anlagenbauer bringt er tiefgreifende Veränderungen im Umgang mit Maschinendaten. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Produkten fairer, transparenter und innovationsfreundlicher zu gestalten. Hersteller industrieller Maschinen müssen daher ihre Datenstrategien überprüfen und anpassen.
In der Kolumne „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experte Georg Bruckmüller Einblicke in und Tipps für das Unternehmensrecht.
Kernpunkt ist das Recht der Nutzer auf Datenzugang. Betreiber haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf Zugriff auf die von ihnen erzeugten Nutzungs- und Sensordaten, etwa Zustandsdaten, Leistungsparameter oder Wartungsinformationen. Hersteller dürfen diese Daten nicht mehr ausschließlich für eigene Service- oder Optimierungszwecke verwenden. Sie müssen sicherstellen, dass Daten strukturiert, maschinenlesbar sowie in oder nahezu in Echtzeit bereitgestellt werden können. Bereits in der Konstruktionsphase sind geeignete Schnittstellen, Datenformate und Zugriffsmechanismen vorzusehen.
Zudem stärkt der Data Act den Datenaustausch zwischen Unternehmen. Nutzer können verlangen, dass ihre Maschinendaten direkt an Dritte übermittelt werden, etwa an unabhängige Serviceanbieter oder Plattformen. Proprietäre Ökosysteme und geschlossene Servicekonzepte werden damit rechtlich eingeschränkt. Vertragsklauseln, die den Datenzugang unangemessen beschränken, sind unwirksam. Gleichzeitig bleiben der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen zwingend.
Für die Vertragsgestaltung besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Liefer-, Service- und Wartungsverträge sollten klare Regelungen zu Datenkategorien, Umfang des Zugangs, Schnittstellenstandards sowie Fristen und technischen Modalitäten enthalten. Auch Haftungsfragen bei fehlerhaften oder unvollständigen Datensätzen und Verantwortlichkeiten bei Datenmissbrauch sind eindeutig zu definieren. Sinnvoll ist zudem eine transparente Regelung zur Eigennutzung der Daten durch den Hersteller, etwa für Produktverbesserungen oder anonymisierte Analysen. Bestehende Vertragsmuster sollten überprüft und datenschutz-, wettbewerbs- sowie geschäftsgeheimnisrechtliche Aspekte integriert werden, um Risiken zu minimieren und datenbasierte Geschäftsmodelle rechtssicher zu ermöglichen.
Dass viele Unternehmen die Neuerungen noch nicht umgesetzt haben, ändert nichts am bestehenden Handlungsbedarf.

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