gastkommentar

Serie: Recht aus erster Hand

Besonders im Technologiebereich sind die rechtlichen Anforderungen erheblich gestiegen. Um Fallstricke im Unternehmensrecht zu vermeiden, wollen wir Ihnen gemeinsam mit dem erfahrenen Rechtsanwalt und Experten Georg Bruckmüller in unserer neuen Kolumne „Recht aus einer Hand“ juristische Neuigkeiten für Ihre Unternehmenspraxis aufzeigen.

Dr. Georg Bruckmüller ist Gründungspartner der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH mit Sitz in Linz und Wien.

Dr. Georg Bruckmüller ist Gründungspartner der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH mit Sitz in Linz und Wien.

Zur Person

Dr. Georg Bruckmüller, Gründer und Partner von Bruckmüller Rechtsanwälte in Linz und Wien, arbeitet seit mehr als 25 Jahren für Unternehmen im Wirtschaftsrecht und ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen im Technologiebereich.

Sollten Sie Anregungen für ein Rechtsthema haben, senden Sie gern eine E-Mail an: georg@bruckmueller-law.at

Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH
Linz und Wien
+43 732-7755-44
www.bruckmueller-law.at

Von Anfang an war es Georg Bruckmüller ein zentrales Anliegen, Konflikte zu umgehen und zu lösen – eher ungewöhnlich für einen Rechtsanwalt. „Die meisten Unternehmen streiten nicht wirklich gerne vor Gericht. Wenn es uns gelingt, das zu verstehen und zu vermeiden, haben wir einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Unternehmen geleistet und eine Grundlage für eine lange, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten geschaffen“, sagt Rechtsanwalt Bruckmüller.

Vorsorge treffen, Risiken vermeiden

Die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beweist sich nicht nur in ihrer Innovationskraft. Die Stärke der Marktposition zeigt sich auch darin, wie es ihnen gelingt, rechtliche Risiken zu beschränken, Know-how im Unternehmen zu schützen und teure Gerichtsprozesse zu vermeiden. Herausforderungen wie Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und die Anpassungen von Gesetzen an Europäische Richtlinien machen es Unternehmen dabei schwer, den Überblick zu bewahren.

Einen Beitrag zu einer risikominimierenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen stellt Klarheit bei der Vertragsgestaltung dar. Das setzt voraus, dass Unternehmer die Bereitschaft haben, sich im Vorfeld den rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Projekte zu stellen und sich mit stetigen gesetzlichen Neuerungen proaktiv auseinander zu setzen. Neben einfach umzusetzenden Vertragstipps präsentieren wir Ihnen also auch aktuelle Rechtsprechung und machen auf neue Entwicklungen aufmerksam.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how

Unternehmer haben meist völlig falsche Vorstellungen davon, was Geschäftsgeheimnisse sind und dass diese Dritten gegenüber geschützt sind. Dies beruht darauf, dass man davon ausgeht, dass alle von Mitarbeitern geschaffenen Arbeitsergebnisse dem Unternehmen zustehen. Was muss also beachtet werden und wie sichern sich Unternehmen ab?

Grundsätzlich sind unter Geschäftsgeheimnissen vertrauliche Informationen eines Unternehmens zu verstehen, die – ohne Eintragung bei einem Patent- oder Markenamt – Dritten nicht zugänglich sein sollen. Dazu gehören etwa Rezepturen, verfahrenstechnische Innovationen oder nicht eingetragene, patentfähige Erfindungen. Aber auch Kundendaten, technische Zeichnungen und ein Source Code können Geschäftsgeheimnisse sein.

Während bei Erfindungen der rechtliche Rahmen im Patentgesetz klar abgesteckt ist, haben Unternehmen seit der UWG-Novelle 2019 nur noch Anspruch auf jene Geschäftsgeheimnisse, für die sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt haben. Was darunter zu verstehen ist, ist bedauerlicherweise abhängig vom Einzelfall. Es kommt unter anderem auf Unternehmensgröße, Art und Relevanz der Information und die Erkennbarkeit der Geschäftsgeheimniseigenschaft an.

Maßnahmenkonzept definieren

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ein Maßnahmenkonzept für das Ausscheiden von Mitarbeitern haben, kennen Sie vermutlich die aktuellste Rechtsprechung des OGH. Ansonsten sollten Sie definieren, welche Informationen und Unterlagen Ihres Unternehmens geschützt sein sollen. In der Folge ist festzulegen, welche organisatorischen, technischen und rechtlichen Maßnahmen zu setzen sind, damit Ihr Unternehmen einen Anspruch auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gegen Dritte, insbesondere gegenüber (ehemaligen) Mitarbeitern und Kooperationspartnern, durchsetzen kann. Eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag allein ist der Rechtsprechung nach nicht mehr ausreichend.

In einem Fall hat der OGH beispielsweise entschieden, dass aufgrund des fehlenden Maßnahmenkonzepts kein Geheimnisschutz besteht, obwohl sich eine ehemalige Mitarbeiterin drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zugang zu vertraulichen Kundendaten im Finanzdienstleistungsbereich verschafft hatte. Mit entsprechender Vorsorge können Sie sich derartige Unannehmlichkeiten ersparen.

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